(fwu – 26.7.23) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Weitergabe von Gerüchten und Geschwätz, von nur Gehörtem oder Vermutetem durchaus strafbar sein kann.
Besonders geschützt sind dabei im politischen Leben des Volkes stehende Personen und das reicht bis hin zur kommunalen Ebene!
Wichtig: Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die keines Strafantrages seitens eines Betroffenen bedürfen, sondern von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamte (Polizei) verfolgt werden.
Wer also behauptet, dass Oberbürgermeister Reinwald eine Geliebte hat, keinen Führerschein hat, Kinder mit Sekretärinnen hat, ohne jeweils den Beweis dafür antreten zu können, steht bereits mit einem Bein im Gefängnis.
Siehe: OB Hans Reinwald wendet sich gegen Verleumdungen und Üble Nachrede
Hier die entsprechenden Normen:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.